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Kreislaufwirtschaft und Bodenschutz
Inkrafttreten der Mantelverordnung
Am 1.8.2023 tritt die Mantelverordnung in Kraft, die die bisherigen Regeln, das sogenannte LAGA-Merkblatt 20 (LAGA M20) in der Fassung vom September 2005 sowie die technische Regel Boden (TR Boden) ersetzt. Aus diesem Grund ändern sich die Anforderungen an die Annahme von Erdmassen bzw. recyclingfähigen Materialien ab 1.8.2023 wie folgt:
Annahme von Erdmassen
Die anhand nachfolgender Liste ersichtlichen Materialien nach Abfallverzeichnisordnung nehmen wir auch weiterhin an:
AVV-Nr. |
Abfallbezeichnung |
01 04 08 |
Abfälle von Kies- und Gesteinsbruch mit Ausnahme derjenigen, die unter 01 04 07 fallen |
01 04 09 |
Abfälle von Sand und Ton |
17 05 04 |
Boden und Steine mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 05 03 fallen |
17 05 06 |
Baggergut mit Ausnahme desjenigen, das unter 17 05 05 fällt |
Ab dem 1.8.2023 müssen die Materialien die Werte nach Anlage 1 Tabelle 4 der BBScchV einhalten oder nach Anlage 1 Tabelle 3 der Ersatzbaustoffverordnung als Bodenmaterial oder Baggergut der Klassen 0 oder 0* klassifiziert sein.
Demnach können wir zukünftig nur noch Erdmassen annehmen, die als BM0, BM0*, BG0 bzw. BG0* klassifiziert sind.
Dies ist durch eine analytische Untersuchung schriftlich zu belegen.
Bodenmaterial, welches vor dem 1.8.2023 als Z0 klassifiziert wurde, kann auch weiterhin übergangsweise verwertet werden.
Annahme von recyclingfähigem Material in Schaffhausen
Die anhand nachfolgender Liste ersichtlichen unbelasteten, recyclingfähigen Materialien nach Abfallverzeichnisordnung nehmen wir auch weiterhin an:
AVV-Nr. |
Abfallbezeichnung |
17 01 01 |
Beton |
17 01 02 |
Ziegel |
17 01 03 |
Fliesen, Ziegel und Keramik |
17 01 07 |
Gemische aus Beton, Ziegeln, Fliesen und Keramik mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 01 06 fallen |
Als Betreiber einer RCL-Anlage haben wir bei der Anlieferung von mineralischen Abfällen unverzüglich eine Annahmekontrolle durchzuführen und deren Ergebnis zu dokumentieren.
Daher benötigen wir folgende Angaben:
- Namen und der Anschrift des Sammlers oder Beförderers,
- Masse und Herkunftsbereichs des angelieferten Abfalls,
- Abfallschlüssels gemäß der Abfallverzeichnisverordnung
- Bezeichnung der Baumaßnahme oder Angaben zur Anfallstelle,
Zusätzlich wird von uns eine organoleptische Prüfung des recyclingfähigen Materials bezüglich der Verschmutzung, der Konsistenz, des Aussehens, der Farbe und des Geruchs durchgeführt.
Die Annahmekontrolle kann auch weitere Feststellungen zur Charakterisierung umfassen, insbesondere bezüglich der Materialwerte nach Anlage 1 Tabellen 1 und 4 der ErsatzbaustoffV und
Überwachungswerte nach Anlage 4 Tabelle 2.2 der ErsatzbaustoffV.
Verwendung unseres Recycling-Ersatzbaustoffes
Wir werden den Ersatzbaustoff RC-1 herstellen.
Die Einsatzmöglichkeiten des RC-1 Ersatzbaustoffes können Sie in der Anlage 3 Tabelle 8 der ErsatzbaustoffV ersehen.
Annahme von DK0 Material in Schaffhausen
Die anhand nachfolgender Liste ersichtlichen unbelastete bzw. gering schadstoffhaltige Materialien nach Abfallverzeichnisordnung nehmen wir auch weiterhin in Schaffhausen an:
AVV-Nr. |
Abfallbezeichnung |
01 04 08 |
Abfälle von Kies- und Gesteinsbruch mit Ausnahme derjenigen, die unter 01 04 07 fallen |
01 04 09 |
Abfälle von Sand und Ton |
01 04 10 |
Staubende und pulvrige Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 01 04 07 fallen |
01 04 12 |
Aufbereitungsrückstände und andere Abfälle aus der Wäsche und Reinigung von Bodenschätzen mit Ausnahme derjenigen, die unter 01 04 07 und 01 04 11 fallen |
17 01 011 |
Beton |
17 01 021 |
Ziegel |
17 01 031 |
Fliesen, Ziegel und Keramik |
17 01 071 |
Gemische aus Beton, Ziegeln, Fliesen und Keramik mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 01 06 fallen, HO-Schotter (Vorauss.: Einhaltung der Werte) |
17 02 02 |
Glas |
17 05 042 |
Boden und Steine mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 05 03 fallen |
17 05 06 |
Baggergut mit Ausnahme desjenigen, das unter 17 05 05 fällt |
17 09 043 |
Gemischte Bau- und Abbruchabfälle |
19 12 09 |
Mineralien (z.B. Sand, Steine) |
20 02 02 |
Boden und Steine |
1 Nur ausgewählte Abfälle aus Bau- und Abrissmaßnahmen
2 Ausgenommen Oberboden und Torf sowie Boden und Steine aus kontaminierten Flächen
3 Ausschließlich mineralisch
Als Betreiber einer DK0-Deponie benötigen wir auch zukünftig einen Analysebericht über die Einhaltung der Zuordnungskriterien für die Deponieklasse DK0 gem. DepV.
Die mineralischen Ersatzbaustoffe BM-F0*, BM-F1, BG-F0* und BG-F1 im Sinne von § 2 Nummer 1 der ErsatzbaustoffV, die als Abfall anfallen und als solches untersucht und klassifiziert wurden, können ohne weitere Analyse auf unserer DK0 Deponie abgelagert werden.