INKRAFTTRETEN MANTELVERORDNUNG - Kreislaufwirtschaft und Bodenschutz

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Kreislaufwirtschaft und Bodenschutz

Inkrafttreten der Mantelverordnung

 

Am 1.8.2023 tritt die Mantelverordnung in Kraft, die die bisherigen Regeln, das sogenannte LAGA-Merkblatt 20 (LAGA M20) in der Fassung vom September 2005 sowie die technische Regel Boden (TR Boden) ersetzt. Aus diesem Grund ändern sich die Anforderungen an die Annahme von Erdmassen bzw. recyclingfähigen Materialien ab 1.8.2023 wie folgt:

 

Annahme von Erdmassen

 

Die anhand nachfolgender Liste ersichtlichen Materialien nach Abfallverzeichnisordnung nehmen wir auch weiterhin an:

 

AVV-Nr.

Abfallbezeichnung

01 04 08

Abfälle von Kies- und Gesteinsbruch mit Ausnahme derjenigen,

die unter 01 04 07 fallen

01 04 09

Abfälle von Sand und Ton

17 05 04

Boden und Steine mit Ausnahme derjenigen,

die unter 17 05 03 fallen

17 05 06

Baggergut mit Ausnahme desjenigen, das unter 17 05 05 fällt

 

Ab dem 1.8.2023 müssen die Materialien die Werte nach Anlage 1 Tabelle 4 der BBScchV einhalten oder nach Anlage 1 Tabelle 3 der Ersatzbaustoffverordnung als Bodenmaterial oder Baggergut der Klassen 0 oder 0* klassifiziert sein.

Demnach können wir zukünftig nur noch Erdmassen annehmen, die als BM0, BM0*, BG0 bzw. BG0* klassifiziert sind.

Dies ist durch eine analytische Untersuchung schriftlich zu belegen.

Bodenmaterial, welches vor dem 1.8.2023 als Z0 klassifiziert wurde, kann auch weiterhin übergangsweise verwertet werden.

 

Annahme von recyclingfähigem Material in Schaffhausen

 

Die anhand nachfolgender Liste ersichtlichen unbelasteten, recyclingfähigen Materialien nach Abfallverzeichnisordnung nehmen wir auch weiterhin an:

 

AVV-Nr.

Abfallbezeichnung

17 01 01

Beton

17 01 02

Ziegel

17 01 03

Fliesen, Ziegel und Keramik

17 01 07

Gemische aus Beton, Ziegeln, Fliesen und Keramik mit

Ausnahme derjenigen, die unter 17 01 06 fallen

 

Als Betreiber einer RCL-Anlage haben wir bei der Anlieferung von mineralischen Abfällen unverzüglich eine Annahmekontrolle durchzuführen und deren Ergebnis zu dokumentieren. 

Daher benötigen wir folgende Angaben:

- Namen und der Anschrift des Sammlers oder Beförderers,

- Masse und Herkunftsbereichs des angelieferten Abfalls,

- Abfallschlüssels gemäß der Abfallverzeichnisverordnung             

- Bezeichnung der Baumaßnahme oder Angaben zur Anfallstelle,    

  

Zusätzlich wird von uns eine organoleptische Prüfung des recyclingfähigen Materials bezüglich der Verschmutzung, der Konsistenz, des Aussehens, der Farbe und des Geruchs durchgeführt.

Die Annahmekontrolle kann auch weitere Feststellungen zur Charakterisierung umfassen, insbesondere bezüglich der Materialwerte nach Anlage 1 Tabellen 1 und 4 der ErsatzbaustoffV und

Überwachungswerte nach Anlage 4 Tabelle 2.2 der ErsatzbaustoffV.

 

Verwendung unseres Recycling-Ersatzbaustoffes 

 

Wir werden den Ersatzbaustoff RC-1 herstellen.

Die Einsatzmöglichkeiten des RC-1 Ersatzbaustoffes können Sie in der Anlage 3 Tabelle 8 der ErsatzbaustoffV ersehen.

 

Annahme von DK0 Material in Schaffhausen

 

Die anhand nachfolgender Liste ersichtlichen unbelastete bzw. gering schadstoffhaltige Materialien nach Abfallverzeichnisordnung nehmen wir auch weiterhin in Schaffhausen an:

 

AVV-Nr.

Abfallbezeichnung

01 04 08

Abfälle von Kies- und Gesteinsbruch mit Ausnahme derjenigen,

die unter 01 04 07 fallen

01 04 09

Abfälle von Sand und Ton

01 04 10

Staubende und pulvrige Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die

unter 01 04 07 fallen

01 04 12

Aufbereitungsrückstände und andere Abfälle aus der Wäsche

und Reinigung von Bodenschätzen mit Ausnahme derjenigen,

die unter 01 04 07 und 01 04 11 fallen

17 01 011

Beton

17 01 021

Ziegel

17 01 031

Fliesen, Ziegel und Keramik

17 01 071

Gemische aus Beton, Ziegeln, Fliesen und Keramik mit

Ausnahme derjenigen, die unter 17 01 06 fallen, HO-Schotter

(Vorauss.: Einhaltung der Werte)

17 02 02

Glas

17 05 042

Boden und Steine mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 05 03

fallen

17 05 06

Baggergut mit Ausnahme desjenigen, das unter 17 05 05 fällt

17 09 043

Gemischte Bau- und Abbruchabfälle

19 12 09

Mineralien (z.B. Sand, Steine)

20 02 02

Boden und Steine

                1 Nur ausgewählte Abfälle aus Bau- und Abrissmaßnahmen

                2 Ausgenommen Oberboden und Torf sowie Boden und Steine aus kontaminierten Flächen

                3 Ausschließlich mineralisch

 

Als Betreiber einer DK0-Deponie benötigen wir auch zukünftig einen Analysebericht über die Einhaltung der Zuordnungskriterien für die Deponieklasse DK0 gem. DepV.

Die mineralischen Ersatzbaustoffe BM-F0*, BM-F1, BG-F0* und BG-F1 im Sinne von § 2 Nummer 1 der ErsatzbaustoffV, die als Abfall anfallen und als solches untersucht und klassifiziert wurden, können ohne weitere Analyse auf unserer DK0 Deponie abgelagert werden.